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Udo Hofmann

Fristablauf von Kaminöfen etc.

Wie lange darf ich meinen Kaminofen/Kachelofen noch betreiben???

Eine Antwort auf diese Frage gibt der Paragraf 26 der BImSchV. Denn dieser regelt Übergangsfristen für Einzelfeuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen arbeiten. Wurden diese noch vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen, müssen sie folgende Grenzwerte einhalten: 

- Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter Abgas

- Feinstaub: 0,15 Gramm je Kubikmeter Abgas Nachweisen lässt sich das durch die Bescheinigung der Hersteller

 

Anforderungen greifen schrittweise je nach Alter der Feuerstätte für feste Brennstoffe:

 

Wer einen alten Kaminofen/Kachelofen besitzt, fragt sich nun „Wie lange darf ich meine Feuerstätte für feste Brennstoffe noch betreiben?“. Auch die Antwort auf diese Frage gibt die Erste BImSchV im Paragraf 26. Sie hängt vom Alter auf dem Typenschild ab. Demnach gelten die Grenzwerte für Einzelraumfeuerstätten: 

- Nicht feststellbar oder bis einschließlich 31. Dezember 1974 seit dem 31. Dezember 2014  

- ab 01. Januar 1975 bis 31.12.1984 seit dem 31. Dezember 2017

- ab 01. Januar 1985 bis 31.12.1994.bis zum 31. Dezember 2020

- ab 01. Januar 1995 bis 21.03 2010 bis zum 31. Dezember 2024

 

Wer also einen Kaminofen/Kachelofen aus dem Jahr 1990 besitzt, darf diesen noch bis 31.12.2020 betreiben, Feuerstätten für feste Brennstoffe die seit 1995 eingebaut wurden, sind erst 31.12.2024 betroffen. Wichtig: Lässt sich das Alter nicht feststellen, gelten die erhöhten Anforderungen bereits seit dem 31.12. 2014.

 

Was passiert, wenn der Kaminofen/Kachelofen die Grenzwerte nicht erreicht:

 

Halten alte Feuerstätten für feste Brennstoffe die Grenzwerte nicht ein, sind diese in der Regel außer Betrieb zu setzen. Alternativ können Verbraucher auch einen Feinstaub-Filter im Verbindungsstück (Ofenrohr) oder im Schornstein nachrüsten lassen. Aktive Geräte, die einen besonders hohen Abscheidegrad erreichen, kosten dabei etwa 1.000 bis 1.500 Euro.

 

Wichtig: Kommen Hausbesitzer ihren Pflichten nicht nach, können die aufsichtführenden Behörden Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro verhängen!!!

 

Ausnahmen: Nicht alle alten Feuerstätten für feste Brennstoffe sind betroffen:

 

Von den Anforderungen der BImSchV sind allerdings nicht alle Feuerstätten für feste Brennstoffe betroffen. So gibt es Ausnahmen für Einzelraumfeuerstätten, die allein für die Wärmeversorgung in einem Gebäude oder einer Wohnung sorgen. Gleiches betrifft auch:

 

- Einzelraumfeuerstätten, die bereits vor 1950 errichtet wurden

- Offene Kamine ? Grundöfen

- Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennleistung von weniger als 15 kW

 

Wer eines dieser Geräte verwendet und sich fragt: „Wie lange darf ich meinen Kaminofen/Kachelofen noch betreiben?“, hat Glück. Denn all jene dürfen ihre Heizgeräte ohne Einschränkungen auch weiterhin nutzen. Eine Ausnahme trifft lediglich offene Kamine, die aufgrund der hohen Emissionswerte ohnehin nur gelegentlich befeuert werden dürfen.


Danke nach Gernsheim am Rhein

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Anbei die Anzeige in der Riedinfo vom 10 / 2019





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